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Alles zum Namensrecht

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© Eigenes Bild

Während sich früher gar nicht die Frage stellte, welcher Name nach der Hochzeit angenommen wird, sieht es heute ganz anders aus. Hochzeitspaare haben verschiedene Möglichkeiten bei der Namenswahl. Wir klären auf, welche Varianten Sie in Deutschland, Österreich und der Schweiz zum Namensrecht haben.

Namensrecht in Deutschland

Bis zu den 80er-Jahren war es in Deutschland gesetzlich festgelegt, dass Ehepaare denselben Familiennamen tragen mussten. Sofern sich Brautpaare zu diesem Zeitpunkt nicht auf den Namen des Bräutigams oder auf den Namen der Braut einigen wollten, sah das Namensrecht automatisch den Nachnamen des Mannes als Namen für beide vor. Seit April 1994 ist in Deutschland deshalb ein neues Namensrecht gültig, das geschlechtsneutral ist. Die Namensgestaltung ist für Brautpaare nun deutlich flexibler, denn es gibt viele verschiedene Optionen:

  • Das Paar kann einen gemeinsamen Namen wählen und dabei frei entscheiden, ob ihr oder sein Name verwendet werden soll.
  • Sowohl die Braut als auch der Bräutigam haben die Möglichkeit, den eigenen Namen beizubehalten.
  • Doppelnamen können weiterhin getragen werden, dürfen aber nicht als Familienname geführt werden.
  • Geschiedene haben die Möglichkeit, ihren alten Ehenamen zu behalten und diesen auch während der zweiten Ehe zu tragen. Er darf in diesem Fall aber nicht zum gemeinsamen Familiennamen werden.

Ein Partner darf einen Begleitnamen tragen

Der Gesetzgeber hat den Wunsch, dass sich die Ehepaare auf einen Familiennamen einigen, den sie beide gemeinsam tragen. Sofern es Ihnen also gelingt, sich auf Ihren Namen oder den Namen des Partners festzulegen, ist das von Vorteil. Der jeweils andere verzichtet dann auf seinen Geburtsnamen. Er hat aber die Möglichkeit, den früheren Namen an den neuen Familiennamen anzuhängen oder voranzustellen. Dieser zusätzliche Name wird im Amtsdeutsch als Begleitname bezeichnet. Sie können sich auch einige Jahre nach der Hochzeit noch dafür entscheiden, von nun an einen Begleitnamen zu führen. Eine Frist gibt es hierfür nicht. Er darf aber nur von einem der beiden Partner verwendet werden und kann nicht auf die Kinder übertragen werden.

Kinder im deutschen Namensrecht

Falls ein gemeinsamer Familienname geführt wird, erhalten Kinder bei der Geburt automatisch diesen Namen. Falls es Ihnen nicht möglich ist, sich auf einen gemeinsamen Namen nach der Hochzeit zu einigen, behalten Sie beide Ihre früheren Nachnamen. Doppelnamen sind laut deutschem Gesetz nicht vorgesehen. Einigen müssen Sie sich dennoch spätestens, wenn das erste Kind geboren wird. Dann legen Sie fest, ob das Kind den Namen der Mutter oder des Vaters tragen soll. Diese Entscheidung ist verbindlich, denn auch alle weiteren Kinder müssen diesen Nachnamen führen. In diesem Fall darf ebenfalls kein Doppelname ausgewählt werden. Sofern Sie und Ihr Partner nicht in der Lage sind, sich auf einen Nachnamen für Ihr Kind zu einigen, wird das Vormundschaftsgericht über die Namensführung entscheiden.

Beispiele für die Namensführung in Deutschland

Bei der Anmeldung werden Sie von Ihrem Standesbeamten gefragt, welchen Ehenamen Sie nach der Hochzeit tragen möchten. Ausgehend von dem Beispiel, dass Frau Müller und Herr Schmidt heiraten möchten, stehen verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl.

Im ersten Fall entscheiden sich Frau Müller und Herr Schmidt dafür, der früheren Regelung zu folgen und nehmen nach der Trauung beide den Namen Schmidt an. In diesem Fall werden auch alle Kinder den Namen Schmidt tragen. Alternativ wählen sie beide den Nachnamen Müller, sodass auch die Kinder später diesen Namen führen werden.

Die zweite Variante besteht darin, dass Frau Müller zwar den Namen ihres Mannes annimmt, aber nicht auf ihren eigenen Nachnamen verzichten möchte. Sie hat die Möglichkeit, ihn als Begleitnamen einzusetzen und darf den Namen Müller-Schmidt oder Schmidt-Müller tragen. In diesem Fall werden die Kinder den Namen Schmidt führen. Dieselbe Alternative hat natürlich auch Herr Schmidt, der ebenfalls den Namen Müller annehmen und seinen eigenen Namen als Begleitnamen tragen kann. Der einzige Unterschied ist, dass die Kinder in diesem Fall Müller heißen werden.

Bei der dritten Option behält Frau Müller ebenso ihren eigenen Namen wie Herr Schmidt. Spätestens bei der Geburt des ersten Kindes muss sich das Paar aber auf einen der beiden Namen festlegen, den das Kind tragen soll.

Namensrecht in Österreich

In Österreich muss immer ein gemeinsamer Name als Familienname genutzt werden. Dabei ist es egal, ob es sich um den Namen der Frau oder des Mannes handelt. Der Partner, der seinen Namen aufgibt, kann ihn dem gemeinsamen Familiennamen voranstellen.

Namensrecht in der Schweiz

In der Schweiz ist es üblich, dass der Name des Ehemanns automatisch auch der Familienname wird. Für die Braut gibt es aber die Möglichkeit, den Mädchennamen ähnlich wie in Deutschland als Begleitname zu führen. Sie kann ihren Geburtsnamen voranstellen. Die Kinder tragen den einfachen Familiennamen, unabhängig davon, ob die Frau einen Doppelnamen verwenden möchte oder nicht.

Außerdem sieht das Schweizer Recht noch eine andere Möglichkeit vor: Brautleute können beantragen, nach der Eheschließung den Namen der Dame als Familiennamen zu verwenden. Solche Ausnahmefälle werden nur bewilligt, wenn der Mann einen ungewöhnlichen Namen hat, der beispielsweise anstößig oder lächerlich klingt.

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