Der Versorgungsausgleich ist gesetzlich vorgeschrieben und wird vom Familiengericht ausgeführt. Ziel ist es, die von den Ehepartnern für die Familie geleistete Arbeit, durch eine gerechte Verteilung der Altersvorsorge zu erreichen. Demnach sollen nicht berufstätige Ehepartner eine angemessene Rentenzahlung zustehen.
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Wenn die Ehegattin eine Hausfrau ist, steht ihr kein Rentenanspruch zu. Durch den Versorgungsausgleich wird sie an den Rentenansprüchen ihres Ehemannes beteiligt. Grundsätzlich ergibt sich der Versorgungsausgleich aus dem finanziellen Unterschied zwischen der höheren und geringeren Rentenanwartschaft. Laut dem Halbteilungsgrundsatz steht jedem Ehepartner die Hälfte der während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften zu.
Ehepartner haben allerdings die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich mit einem Ehevertrag zu ändern beziehungsweise komplett auszuschließen. Dies ist bei wohlhabenden Menschen, unter anderem den Promis, keine Seltenheit. Der Ausschluss kann teilweise oder komplett erfolgen. Bei ersterem können Ehepartner den Versorgungsausgleich auf spezielle Versorgungsarten, etwa die gesetzliche Rentenversicherung, limitieren. Es ist auch möglich, die Ausgleichsquote zu verringern.
Das Versorgungsausgleichsverfahren einleiten
Beide Ehegatten müssen für den Versorgungsausgleich Fragebögen ausfüllen. Hier geben Sie an, wo sie während der Ehe beruflich tätig waren. Die notwendigen Fragebögen erhält das Ehepaar, nachdem es den Ehescheidungsantrag eingereicht hat. Wer die Formulare vorab ausfüllen möchte, kann sie über das Justizportal Nordrhein-Westalen herunterladen.
Die ausgefüllten Unterlagen muss das bald geschiedene Ehepaar an das Familiengericht senden. Das Gericht leitet die Unterlagen nach Erhalt an die zuständigen Rententräger weiter. Sie berechnen, wie die Rentenanwartschaften ausfallen. Das Ergebnis senden die Rententräger zurück an das Familiengericht. Die ganze Prozedur kann einige Monate in Anspruch nehmen.
Wann man auf einen Versorgungsausgleich verzichten kann
Der Versorgungsausgleich wird im Grunde bei jeder Scheidung durchgeführt. Es gibt allerdings die folgenden vier Ausnahmen:
- Wenn beide Ehepartner Ausländer sind: In diesem Fall ist die Prozedur nicht möglich.
- Falls ein Ehepartner Ausländer ist beziehungsweise ein Ehegatte im Ausland wohnt: Das Paar kann wählen, dass die Scheidung nicht nach dem deutschen Recht erfolgt, sondern dem Ausländischen, wo der Ehepartner wohnt. Im Ausland ist ein Versorgungsausgleich fast nie nötig.
- Die Dauer der Ehe hat den Zeitraum von drei Jahren nicht überschritten: Wenn keiner der Parteien auf den Versorgungsausgleich besteht, wird er nicht ausgeführt. Maßgeblich für diese Ausnahme ist der Tag der Heirat bis zum Tag, an dem die Scheidung eingereicht wurde. Dabei zählt nicht, seit wann das Paar getrennt lebt.
- Bei Ehen, die mehr als drei Jahre andauerten: Auch bei diesen Ehen kann der Versorgungsausgleich mit mehreren Ausnahmen ausgeschlossen werden:
- Das Gericht prüft, ob der Verzicht nicht sittenwidrig ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn für eine oder beide Parteien Nachteile entstehen. Ein weiterer Fall wäre die Krankheit oder fehlende Berufsausbildung eines Partners, die dazu führen, dass er oder sie keine Altersvorsorge aufbauen konnte.
- Der Verzicht muss sich an bestimmte Formvorschriften halten. Die Eheleute können ihn zum Beispiel nicht privat unter sich vereinbaren. Der Verzicht lässt im Grunde in zwei Formen vereinbaren:
- Notarvertrag: Der umständlichere und teurere Weg.
- Vergleich vor Gericht: Dieser Verzicht wird im Scheidungstermin geschlossen.
Im Falle einer Scheidung
Wenn nicht der Tod die beiden Ehepartner scheidet, sondern die Unstimmigkeiten, dann müssen nicht nur Vermögens- und Sachwerte geteilt werden, sondern auch Ansprüche auf eine private oder betriebliche Rente. Die Aufteilung muss im sogenannten Versorgungsausgleich geregelt sein, nur dann kann eine Scheidung rechtskräftig sein - zumindest bis vor wenigen Jahren. Der Versorgungsausgleich war kompliziert und bereitete selbst Experten Kopfschmerzen. Deshalb wurde am 1. September 2009 ein neues Verfahren eingeläutet: Jeder Anspruch wird dort geteilt, wo er auch entstanden ist. Alle während der Ehe entstandenen Rentenansprüche werden zwischen beiden Partnern aufgeteilt. Es spielt keine Rolle, aus welchem Vorsorgesystem sie stammten. In diesem Fall spricht man von einer internen Teilung.
Das Prinzip sieht folgendermaßen aus: Jeder Ehegatte gibt die hälfte seiner Anrechte, die er während der Ehe erworben ab, an den Ehegatten ab. So erwerben beide Personen eigene Anrechte beim Versorgungsträger. Ist der Versorgungsträger beider Seiten ein und derselbe, verrechnet dieser nach einer gerichtlichen Entscheidung die abgegebenen und erworbenen Anrechte.
Wurden die Anrechte dagegen bei einem externen Versorgungsträger des Ehepartners erworben, kann ausnahmsweise extern geteilt werden - man spricht hier von einer externen Teilung. Die Betroffenen entscheiden somit, wo sie ihre Anrechte begründen möchten. Wird kein Versorgungsträger auswählt, landen die Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder der entsprechenden Versorgungsausgleichskasse.